Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass der anwaltlich vertretene Beschuldigte bis zum Ablauf der Frist bis 30. Januar 2024 keine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht hat, obwohl ihm die gesetzlichen Folgen der Säumnis (vgl. BGE 133 V 196 E. 1.2) und die beweismässigen Anforderungen betreffend Rechtzeitigkeit einer Eingabe (vgl. E. 1.2.2) bekannt sein mussten. Die Berufung gilt daher nach Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen und das Berufungsverfahren ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.