Beweismittel vorlegt, die dies belegen (BGE 147 IV 526 E. 3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2020 vom 16. November 2020 E. 3.1.1 f.). 1.2.3. Nach Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht. 1.3. Gemäss der Sendungsnummer der Post hat der Verteidiger das Fristerstreckungsgesuch am 31. Januar 2024 um 19:00 Uhr direkt beim Geschäftskundenschalter an der Basis in Zürich Mülligen an einen Mitarbeiter der Post abgegeben, mithin mit Blick auf die mit Verfügung vom 10. Januar 2024 angesetzte Frist zur Berufungsbegründung einen Tag zu spät.