Der Beweis für die rechtzeitige Absendung einer Prozesshandlung obliegt der Partei bzw. ihrem Anwalt. Es wird vermutet, dass das Datum der Einreichung einer Prozesshandlung mit dem Datum des Poststempels übereinstimmt. Will ein Anwalt die Vermutung widerlegen, die sich aus dem Poststempel auf dem Umschlag ergibt, der ein Schriftstück enthält, darf von ihm erwartet werden, dass er der zuständigen Behörde unaufgefordert – und vor Ablauf der Beschwerdefrist – mitteilt, dass er die Frist eingehalten hat, und die -3-