1.2.2. Schriftstücke müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde, der Schweizerischen Post, einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Schweiz oder, bei inhaftierten Personen, bei der Leitung der Strafanstalt eingereicht werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist wird gewahrt, wenn die Urkunde am letzten Tag der Frist um Mitternacht eingereicht wird (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391; Urteil des Bundesgerichts 4A_95/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.2). Der Beweis für die rechtzeitige Absendung einer Prozesshandlung obliegt der Partei bzw. ihrem Anwalt.