1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung. Diese gerichtliche Frist kann auf Gesuch erstreckt werden. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein (Art. 92 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2015 vom 30. April 2015 E. 1). Die Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung bemisst sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Art. 90 und 91 StPO (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [BSK StPO], 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 92 StPO).