Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.250 (ST.2023.73; STA.2021.583) Beschluss vom 13. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1982, von Italien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt C._____, […] Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte -2- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 15. Juni 2023 die Berufung gegen das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 6. Juni 2023 an- gemeldet. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 4. Oktober 2023 zugestellt. Am 13. Oktober 2023 reichte der Beschuldigte die Beru- fungserklärung ein. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 erklärte sich der Beschuldigte mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist bis 30. Januar 2024 angesetzt, um die Berufungsanträge schriftlich zu begründen. Der Verteidiger des Beschuldigten hat mit Schreiben datiert vom 30. Januar 2024 um eine Fristerstreckung ersucht. Gemäss Briefumschlag und Send- ungsnummernachverfolgung der Post (Sendungsnummer: […]) wurde diese Eingabe jedoch am 31. Januar 2024, um 19:00 Uhr, am Geschäfts- kundenschalter (GKS) in 8010 Zürich Mülligen aufgegeben. 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO setzt die Verfahrensleitung der Partei, wel- che die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung. Diese ge- richtliche Frist kann auf Gesuch erstreckt werden. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein (Art. 92 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2015 vom 30. April 2015 E. 1). Die Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung bemisst sich nach den allge- meinen Grundsätzen von Art. 90 und 91 StPO (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [BSK StPO], 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 92 StPO). 1.2.2. Schriftstücke müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbe- hörde, der Schweizerischen Post, einer konsularischen oder diplomati- schen Vertretung der Schweiz oder, bei inhaftierten Personen, bei der Lei- tung der Strafanstalt eingereicht werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist wird gewahrt, wenn die Urkunde am letzten Tag der Frist um Mitternacht eingereicht wird (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391; Urteil des Bundesgerichts 4A_95/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.2). Der Beweis für die rechtzei- tige Absendung einer Prozesshandlung obliegt der Partei bzw. ihrem An- walt. Es wird vermutet, dass das Datum der Einreichung einer Prozess- handlung mit dem Datum des Poststempels übereinstimmt. Will ein Anwalt die Vermutung widerlegen, die sich aus dem Poststempel auf dem Um- schlag ergibt, der ein Schriftstück enthält, darf von ihm erwartet werden, dass er der zuständigen Behörde unaufgefordert – und vor Ablauf der Be- schwerdefrist – mitteilt, dass er die Frist eingehalten hat, und die -3- Beweismittel vorlegt, die dies belegen (BGE 147 IV 526 E. 3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2020 vom 16. November 2020 E. 3.1.1 f.). 1.2.3. Nach Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht. 1.3. Gemäss der Sendungsnummer der Post hat der Verteidiger das Fristerstre- ckungsgesuch am 31. Januar 2024 um 19:00 Uhr direkt beim Geschäfts- kundenschalter an der Basis in Zürich Mülligen an einen Mitarbeiter der Post abgegeben, mithin mit Blick auf die mit Verfügung vom 10. Januar 2024 angesetzte Frist zur Berufungsbegründung einen Tag zu spät. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass der anwaltlich vertretene Be- schuldigte bis zum Ablauf der Frist bis 30. Januar 2024 keine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht hat, obwohl ihm die gesetzlichen Folgen der Säumnis (vgl. BGE 133 V 196 E. 1.2) und die beweismässigen Anfor- derungen betreffend Rechtzeitigkeit einer Eingabe (vgl. E. 1.2.2) bekannt sein mussten. Die Berufung gilt daher nach Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen und das Berufungsverfahren ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 2. 2.1. Die Strafprozessordnung geht bei der Auferlegung von Verfahrenskosten vom Verursacherprinzip aus. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tra- gen daher in der Regel die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlun- gen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen unge- achtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferle- gen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Gemäss dem Verfahrensausgang würde der Beschuldigte grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten hat dieser das Nichteintreten jedoch nicht verschuldet, sondern es ist auf eine grobe Sorg- faltspflichtverletzung seines Verteidigers zurückzuführen. Entsprechend ist es gerechtfertigt, sämtliche Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Berufung dem Verteidiger des Beschuldigten persönlich aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2022 vom 14. März 2022 E. 5; THOMAS DOMEISEN, BSK StPO, a.a.O., N. 13 zu Art. 417 StPO). -4- 2.2. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1), ist es gerechtfertigt, dass der Verteidiger seine Aufwendungen selber zu tragen hat. Das Obergericht beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt ab- geschrieben. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden dem Ver- teidiger, Rechtsanwalt C._____, auferlegt. 3. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt C._____, hat seine Auf- wendungen selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -5- Aarau, 13. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner