Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und/oder einer angepassten Belastung der Mitarbeiter beim Bereitmachen der Post wäre das Fristerstreckungsgesuch, wie beabsichtigt, am 30. Januar 2024 verschickt worden. Dem Verteidiger und/oder der von ihm beigezogenen Hilfsperson ist somit ein Verschulden vorzuhalten. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen. 3. 3.1. Entsprechend dem Beschluss des Obergerichts vom 13. Februar 2024 scheint es gerechtfertigt, dem Verteidiger, der die Fristversäumnis verschuldet hat und dessen Fristwiederherstellungsgesuch angesichts der Rechtsprechung aussichtslos war, die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.2. Es ist keine Entschädigung auszurichten.