2.3. Der Verteidiger legte keine besonderen Umstände dar, weshalb die von ihm hinzugezogene Hilfsperson das Fristerstreckungsgesuch nicht rechtzeitig am 30. Januar 2024 der Post übergeben hat. Dass es in der Kanzlei am Abend, wenn die Post versandbereit gemacht wird, zu hektischen Situationen kommt, ist offenbar regelmässig so. Dies wird von der Kanzlei des Verteidigers somit als akzeptabel betrachtet und geduldet. Es stellt keinen entschuldigenden Umstand dar. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und/oder einer angepassten Belastung der Mitarbeiter beim Bereitmachen der Post wäre das Fristerstreckungsgesuch, wie beabsichtigt, am 30. Januar 2024 verschickt worden.