Es werde stichprobenweise kontrolliert. Da im Sekretariat häufig diverse Aufgaben gleichzeitig anfielen, insbesondere gegen Abend, wenn die ausgehende Post versandbereit gemacht werde, könne es zu hektischen Situationen kommen. Trotz aller Vorsicht könne ein vereinzelter Fehler nicht ausgeschlossen werden (S. 3 Ziff. 6). Unter diesen Umständen könne der Hilfsperson kein Verschulden vorgeworfen werden. Selbst bei einem Verschulden der Hilfsperson könne vom Unterzeichnenden jedoch nicht erwartet werden, dass er bei jeder fristgebundenen Eingabe selber noch die Übergabe an die Post überprüfe. Ihm könne deshalb keine mangelhafte Überwachung vorgeworfen werden (S. 3 Ziff. 7).