2. 2.1. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 reichte der Verteidiger des Beschuldigten ein Fristwiederherstellungsgesuch ein. Er begründete, er habe das Fristerstreckungsgesuch fristgerecht am 30. Januar 2024 in das für den Versand vorgesehene Postausgangsfach im kanzleiinternen Sekretariat getan. Der Grund, weshalb dieses erst am 31. Januar 2024 versendet worden sei, könne nicht mehr eruiert werden. Es könne nur vermutet werden, dass der betreffende Brief beim Verarbeiten der Post auf einen falschen Stapel geraten sei (S. 2 f. Ziff.