Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte -2- Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. Mit Beschluss vom 13. Februar 2024 trat das Obergericht auf die Berufung des anwaltlich vertretenen Beschuldigten nicht ein, da dieser in einem schriftlichen Verfahren innert Frist keine Berufungsbegründung eingereicht hatte. Das Fristerstreckungsgesuch vom 30. Januar 2024 (Postaufgabe 31. Januar 2024) seines freigewählten Verteidigers war verspätet.