Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.250 (ST.2023.73; STA.2021.583) Beschluss vom 5. März 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1982, von Italien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte -2- Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. Mit Beschluss vom 13. Februar 2024 trat das Obergericht auf die Berufung des anwaltlich vertretenen Beschuldigten nicht ein, da dieser in einem schriftlichen Verfahren innert Frist keine Berufungsbegründung eingereicht hatte. Das Fristerstreckungsgesuch vom 30. Januar 2024 (Postaufgabe 31. Januar 2024) seines freigewählten Verteidigers war verspätet. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 reichte der Verteidiger des Beschuldigten ein Fristwiederherstellungsgesuch ein. Er begründete, er habe das Fristerstreckungsgesuch fristgerecht am 30. Januar 2024 in das für den Versand vorgesehene Postausgangsfach im kanzleiinternen Sekre- tariat getan. Der Grund, weshalb dieses erst am 31. Januar 2024 versendet worden sei, könne nicht mehr eruiert werden. Es könne nur vermutet werden, dass der betreffende Brief beim Verarbeiten der Post auf einen falschen Stapel geraten sei (S. 2 f. Ziff. 4). Grundsätzlich sei es bei ihnen in der Kanzlei so, dass die Sekretariatsmitarbeitenden die Post fertigstellten und diese jeweils noch am selben Tag dem Postbeamten übergeben würden. Die fachlich qualifizierten Mitarbeitenden seien entsprechend instruiert (S. 3 Ziff. 5). Eine ständige Überwachung all ihrer Arbeitsschritte sei nicht möglich und unverhältnismässig. Es werde stichprobenweise kontrolliert. Da im Sekretariat häufig diverse Aufgaben gleichzeitig anfielen, insbesondere gegen Abend, wenn die ausgehende Post versandbereit gemacht werde, könne es zu hektischen Situationen kommen. Trotz aller Vorsicht könne ein vereinzelter Fehler nicht ausgeschlossen werden (S. 3 Ziff. 6). Unter diesen Umständen könne der Hilfsperson kein Verschulden vorgeworfen werden. Selbst bei einem Verschulden der Hilfsperson könne vom Unterzeichnenden jedoch nicht erwartet werden, dass er bei jeder fristgebundenen Eingabe selber noch die Übergabe an die Post überprüfe. Ihm könne deshalb keine mangelhafte Überwachung vorgeworfen werden (S. 3 Ziff. 7). 2.2. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wieder- herstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es auch sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (BGE 143 I 284 E. 1.3; 149 IV 196 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3). -3- 2.3. Der Verteidiger legte keine besonderen Umstände dar, weshalb die von ihm hinzugezogene Hilfsperson das Fristerstreckungsgesuch nicht recht- zeitig am 30. Januar 2024 der Post übergeben hat. Dass es in der Kanzlei am Abend, wenn die Post versandbereit gemacht wird, zu hektischen Situationen kommt, ist offenbar regelmässig so. Dies wird von der Kanzlei des Verteidigers somit als akzeptabel betrachtet und geduldet. Es stellt keinen entschuldigenden Umstand dar. Bei pflichtgemässer Aufmerk- samkeit und/oder einer angepassten Belastung der Mitarbeiter beim Bereit- machen der Post wäre das Fristerstreckungsgesuch, wie beabsichtigt, am 30. Januar 2024 verschickt worden. Dem Verteidiger und/oder der von ihm beigezogenen Hilfsperson ist somit ein Verschulden vorzuhalten. Das Frist- wiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen. 3. 3.1. Entsprechend dem Beschluss des Obergerichts vom 13. Februar 2024 scheint es gerechtfertigt, dem Verteidiger, der die Fristversäumnis ver- schuldet hat und dessen Fristwiederherstellungsgesuch angesichts der Rechtsprechung aussichtslos war, die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.2. Es ist keine Entschädigung auszurichten. Das Obergericht beschliesst: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden dem Verteidiger, Rechtsanwalt B._____, auferlegt. 3. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B._____, hat seine Aufwendungen selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) -4- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner