3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 und die Auslagen für die gutachterliche Abklärung durch das Institut D._____ von Fr. 3'675.40 werden dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Roger Baumberger für das Berufungsverfahren eine (reduzierte) Entschädigung von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'480.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.