AnwT [in der bis Ende 2023 geltenden Fassung]) angemessen, weshalb die Parteientschädigung unter Berücksichtigung von Spesen von praxisgemäss pauschal 3 % und der Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 1'000.00 festzusetzen ist. 4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen. Er hat deshalb auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen und keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das bezirksgerichtliche Verfahren (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).