Institut D._____-Gutachten) und 13. Mai 2024 (Stellungnahme zur gutachterlichen Ergänzung). Ebenso wenig sind ihm die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten für das Parteigutachten zu ersetzen. Betreffend die Eingabe vom 2. November 2023 sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Institut D._____-Begutachtung zu sehen sind, nicht zu entschädigen, jedoch sind die Aufwendungen für die Stellungnahme zum bundesgerichtlichen Urteil und den aktuellen persönlichen Verhältnissen zu vergüten. Dafür scheint ein im Jahr 2023 angefallener Aufwand von rund 4 Stunden à Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT [in der bis Ende 2023 geltenden Fassung])