Dabei sind jedoch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der gutachterlichen Abklärung nicht zu entschädigen, wären diese doch auch entstanden, wenn das Obergericht von Anfang an die vom Bundesgericht für notwendig erachteten Untersuchungshandlungen zur gefahrenen Geschwindigkeit vorgenommen hätte. Es rechtfertigt sich somit keine Entschädigung für die Eingaben des Beschuldigten vom 28. März 2024 (Stellungnahme zum - 10 -