Für das Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht hat der Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei diese dem freigewählten Verteidiger zuzusprechen ist (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]). Eine Kostennote liegt nicht vor. Der Aufwand ist somit aufgrund der vorliegenden Eingaben zu schätzen. Dabei sind jedoch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der gutachterlichen Abklärung nicht zu entschädigen, wären diese doch auch entstanden, wenn das Obergericht von Anfang an die vom Bundesgericht für notwendig erachteten Untersuchungshandlungen zur gefahrenen Geschwindigkeit vorgenommen hätte.