Für das Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem Beschuldigten sind jedoch die Auslagen für das Institut D._____- Gutachten vom 26. Februar 2024 von Fr. 2'557.90 und für die gutachterliche Ergänzung vom 16. April 2024 von Fr. 1'117.50 aufzuerlegen. Denn diese Kosten wären auch entstanden, wenn das Obergericht von Anfang an die vom Bundesgericht für notwendig erachteten Abklärungen zur gefahrenen Geschwindigkeit vorgenommen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2020 vom 24. Juni 2020 E. 2.6.1).