Der Beschuldigte ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 300.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 zu verurteilen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten, der die Abweisung der Berufung sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt beantragt hat, die obergerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD, vgl. § 29 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen.