Am Ausgang des Verfahrens hat sich nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht nichts geändert. Die Berufung der Staatsanwaltschaft, welche eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 250.00 verlangt hat, ist überwiegend gutzuheissen. Der Beschuldigte ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 300.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 zu verurteilen.