Die Ehefrau ist in finanzieller Hinsicht mit einem Nettoeinkommen von mehr als Fr. 200'000.00 offensichtlich wirtschaftlich selbstständig. Es hat somit – wiederum unter Berücksichtigung eines Abzugs für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen von 25 %, der anteilmässigen Unterstützungspflichten für die beiden Kinder von 20 % und ohne einen Abzug für die hohe Anzahl Tagessätze aufgrund der besonders günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse – bei einem Tagessatz von Fr. 300.00 sein Bewenden. -9- 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).