bei den Liegenschaften wiederum Unterhaltskosten angefallen sind, die sich mit den Einnahmen fast die Waage halten. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er würde sich in Trennung von seiner Ehefrau befinden (Eingabe vom 2. November 2023 S. 2), ist nicht erkennbar, inwiefern sich dies auf sein Einkommen auswirkt. Die Ehefrau ist in finanzieller Hinsicht mit einem Nettoeinkommen von mehr als Fr. 200'000.00 offensichtlich wirtschaftlich selbstständig.