Im obergerichtlichen Urteil vom 15. März 2022 E. 3.5 wurde festgestellt, der Beschuldigte verfüge über ein jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 180'000.00 (Erwerbseinkommen rund Fr. 40'000.00, Zahlungen aus der Pensionskasse rund Fr. 100'000.00, auf ihn entfallende Mietzinseinnahmen rund Fr. 40'000.00) bzw. monatlich Fr. 15'000.00. Eine wesentliche Änderung an diesen Einkommensverhältnissen ist aus den nach der bundesgerichtlichen Rückweisung vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen, insbesondere der Steuererklärung 2022, nicht ersichtlich (vgl. Beilagen zur Eingabe des Beschuldigten vom 2. November 2023), zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass in den Jahren 2023 und 2024