1.5. Der Beschuldigte hat sich im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar gemacht, sind doch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. 2. 2.1. Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 15. März 2022 wegen der groben Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe. Diesbezüglich kann auf die Erwägung 3 in jenem Urteil verwiesen werden. 2.2. Zu prüfen ist die Höhe des Tagessatzes, bemisst sich diese doch nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB).