79) Auto und dies – wie der Deliktsort gemäss Strafbefehl vom 24. Juni 2016 (UA act. 5) und seine Ausführungen zur Wesentlichkeit des Fahrzeugs für seine berufliche Tätigkeit, Auslandsfahrten sowie Fahrten zu Freunden (GA act. 79 f.) zeigen – auch in deutlich grösserem Ausmass, als er glauben machen will (vgl. GA act. 79). Es kann dem Beschuldigten, einem erfahrenen Automobilisten, somit nicht entgangen sein, dass er vor seiner Beschleunigung bei einer Anzeige von ca. «40», nicht bloss eher langsame 40 km/h gefahren ist, sondern bereits etwa 65 km/h und alsdann nicht bloss auf 80 km/h beschleunigte, sondern auf 133.6 km/h. Daran ändert nichts,