Selbst wenn von einem technischen Defekt am Tacho im Tatzeitpunkt ausgegangen würde, ist unglaubhaft, dass der Beschuldigte die massive Geschwindigkeitsüberschreitung von über 50 km/h nicht bemerkt haben will. Der Beschuldigte fährt seit sehr vielen Jahren (seit 1977; GA act. 79) Auto und dies – wie der Deliktsort gemäss Strafbefehl vom 24. Juni 2016 (UA act. 5) und seine Ausführungen zur Wesentlichkeit des Fahrzeugs für seine berufliche Tätigkeit, Auslandsfahrten sowie Fahrten zu Freunden (GA act. 79 f.) zeigen – auch in deutlich grösserem Ausmass, als er glauben machen will (vgl. GA act. 79).