43). Dieses Update muss aber am 18. März -7- 2020 nach der Geschwindigkeitsmessung um 09:03 Uhr erfolgt sein. Denn der Beschuldigte war dann auf dem Weg in die Tesla-Werkstatt, weil zuvor Software-Updates nicht mehr durchgeführt werden konnten (UA act. 97, 134 Ziff. 20). Aufgrund dieser Umstände ist das Obergericht überzeugt davon, dass sich der Beschuldigte nicht wegen einer fehlerhaften Tachoanzeige zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung verleiten liess, sondern dies bewusst tat, um die Funktionsfähigkeit seines Fahrzeuges vor dem Termin in der Werkstatt nochmals selbst zu testen (UA act. 135 Ziff. 23, GA act. 81 f., OG act. 47).