Die Aussage des Beschuldigten, es sei gerade kurz vor dem Tatzeitpunkt zur fehlerhaften Tachoanzeige gekommen, ist zudem mit Blick auf sein Schreiben vom 12. Juni 2020 unglaubhaft, hat er doch ausgeführt, es sei zur vermeintlich wahrgenommenen Leistungseinbusse, die Anlass für den Termin in der Werkstatt am 18. März 2020 gegeben habe, wegen des nicht funktionierenden Tachometers gekommen (UA act. 97). Weiter – und im Widerspruch zu früheren Angaben – hat der Beschuldigte im Schreiben vom 5. Juni 2020 gegenüber Tesla alsdann dargelegt, dass es zur falschen Geschwindigkeitsanzeige nach dem letzten Software-Update am 18. März 2020 gekommen sei (UA act. 43).