Vielmehr sagte dieser, wenn der Hauptrechner ausfalle und beide Bildschirme schwarz seien, die Geschwindigkeit dann (grundsätzlich) in Meilen (pro Stunde) angezeigt würde (vorinstanzliche Gerichtsakten [GA] act. 77). Die Aussage des Beschuldigten, es sei gerade kurz vor dem Tatzeitpunkt zur fehlerhaften Tachoanzeige gekommen, ist zudem mit Blick auf sein Schreiben vom 12. Juni 2020 unglaubhaft, hat er doch ausgeführt, es sei zur vermeintlich wahrgenommenen Leistungseinbusse, die Anlass für den Termin in der Werkstatt am 18. März 2020 gegeben habe, wegen des nicht funktionierenden Tachometers gekommen (UA act. 97).