Vom Beschuldigten, der Zahnarzt ist und eine eigene Praxis geführt hat, wäre jedoch zu erwarten, dass er – wie hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse – umgehend geltend gemacht hätte, er habe bei der Einvernahme am 6. April 2020 nicht alle wesentlichen Umstände angegeben. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach ein technischer Mangel im Tatzeitpunkt vorgelegen haben soll, scheint sodann auch eher eine reine Vermutung des Beschuldigten zu sein.