Das ist ein starkes Indiz dafür, dass das eine Schutzbehauptung ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seine Sicht der Dinge weder im tags darauf verfassten Schreiben vom 7. April 2020 (in: vorinstanzliche Akten, rosa Mäppli) noch nachdem er einige Tage nach dem 18. März 2020 die Fehlfunktion seines Tachos realisiert haben will (UA act. 134 Ziff. 20), ergänzte. Vom Beschuldigten, der Zahnarzt ist und eine eigene Praxis geführt hat, wäre jedoch zu erwarten, dass er – wie hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse – umgehend geltend gemacht hätte, er habe bei der Einvernahme am 6. April 2020 nicht alle wesentlichen Umstände angegeben.