1.4.2. Der Beschuldigte wurde zur Geschwindigkeitsüberschreitung (begangen am 18. März 2020) erstmals am 6. April 2020, mithin rund 3 Wochen nach dem Vorfall befragt. Er anerkannte die Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und gab an, es gebe (dafür) keine Entschuldigung, es sei ein Fehler gewesen, er werde das nie wieder tun (Untersuchungsakten [UA] act. 15). Mit keinem Wort erwähnte er, die Messanzeige in seinem Fahrzeug habe einen technischen Defekt gehabt. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass das eine Schutzbehauptung ist.