Stunde angezeigt, was jedoch nicht ersichtlich gewesen sei. Er habe somit weder erkennen können noch erkennen müssen, dass er allenfalls zu schnell fahre (Stellungnahmen des Beschuldigten vom 2. November 2023 S. 6 ff., 28. März 2024 S. 4 f., 13. Mai 2024 S. 2 f.).