Es ist somit für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte am 18. März 2020 um 09:03 Uhr auf der T-Strasse in U._____ eine Mindestgeschwindigkeit von 133.6 km/h gefahren ist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53.6 km/h überschritt und damit den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) erfüllt hat. 1.4. 1.4.1. Der Beschuldigte bestreitet, dass er dies vorsätzlich, eventualvorsätzlich oder fahrlässig getan habe. Der Tesla habe einen technischen Defekt gehabt und die Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde statt Kilometer pro -6-