Seinem Einwand, er sei die gutachterlich ermittelte Geschwindigkeit sicherlich nicht über eine längere Distanz gefahren, ist entgegenzuhalten, dass bei einer Geschwindigkeitsmessung mit Radar oder Laser die Messung regelmässig auf keiner längeren Strecke basiert (vgl. Institut D._____-Gutachten S. 5). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung bestimmen lässt und damit ausgewiesen ist (vgl. auch BGE 150 IV 242 E. 1.4.2).