Unbehelflich ist auch die Rüge des Beschuldigten, es sei nicht belegt, über welche Distanz er welche Geschwindigkeit gefahren sei (Stellungnahme vom 13. Mai 2024 S. 2), lässt sich dem Gutachten – wie schon dargelegt – doch entnehmen, welche zurückgelegte Distanz der Messung zugrunde liegt. Seinem Einwand, er sei die gutachterlich ermittelte Geschwindigkeit sicherlich nicht über eine längere Distanz gefahren, ist entgegenzuhalten, dass bei einer Geschwindigkeitsmessung mit Radar oder Laser die Messung regelmässig auf keiner längeren Strecke basiert (vgl. Institut D._____-Gutachten S. 5).