Es gibt keinen Grund, von der vom Institut D._____ ermittelten Mindestgeschwindigkeit, bei der Unsicherheiten zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt wurden, abzuweichen. Unbehelflich ist auch die Rüge des Beschuldigten, es sei nicht belegt, über welche Distanz er welche Geschwindigkeit gefahren sei (Stellungnahme vom 13. Mai 2024 S. 2), lässt sich dem Gutachten – wie schon dargelegt – doch entnehmen, welche zurückgelegte Distanz der Messung zugrunde liegt.