__ ermittelte Geschwindigkeitsverlauf innerhalb der vom Institut D._____ nach wissenschaftlichen Prinzipien festgestellten Unsicherheiten liege. Dr. C._____ hielt (daher) an seiner Schlussfolgerung fest, die gefahrene Geschwindigkeit habe mindestens 133.6 km/h betragen. Mit dieser Ergänzung sind die vom Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 28. März 2024 vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten der Institut D._____ entkräftet worden. Es kann keine Rede davon sein, dass die Analyse vom Institut D._____ zu wenig präzise und jene im Parteigutachten genauer wäre. Es gibt keinen Grund, von der vom Institut D.___