1. 1.1. Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte, wie angeklagt, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat. 1.2. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln -4- eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.