3.6. Mit Verfügung vom 19. November 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Sache spruchreif sei und ihnen Gelegenheit gegeben, eine Berufungsverhandlung zu beantragen. 3.7. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 20. November 2024 mit, dass keine Berufungsverhandlung beantragt werde. 3.8. Der Beschuldigte liess sich innert bis zum 9. Dezember 2024 erstreckten Frist nicht vernehmen und informierte am 10. Dezember 2024 über seine Ferienabwesenheiten. Das Obergericht zieht in Erwägung: