3.3. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 27. Februar 2024 Gelegenheit gegeben, sich zum Gutachten zu äussern, wovon die Staatsanwaltschaft mit der Eingabe vom 28. Februar 2024 und der Beschuldigte mit der Eingabe vom 28. März 2024 Gebrauch machten. Der Beschuldigte liess dabei ein von ihm in Auftrag gegebenes (undatiertes) (Partei-)Gutachten von Dr. E._____ einreichen. 3.4. Der Sachverständige Dr. C._____ vom Institut D._____ erstattete am 16. April 2024 eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten vom 28. März 2024 (inkl. Parteigutachten von Dr. E._____). 3.5. Der Beschuldigte nahm daraufhin am 13. Mai 2024 nochmals Stellung.