2.3. Das Bundesgericht hiess die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_131/2022 vom 5. September 2023 teilweise gut, hob das angefochtene obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. 3.1. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme und Anträge zu stellen und sich zum vorgesehenen Gutachten beim Institut D._____ zu äussern. Ferner wurde der Beschuldigte aufgefordert, sich zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen zu äussern. Dazu nahmen die Parteien mit den Eingaben vom 23. Oktober 2023 bzw. 2. November 2023 Stellung.