2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 25. August 2021 von Schuld und Strafe frei. 2.2. Mit Urteil SST.2021.258 vom 15. März 2022 sprach das Obergericht den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 300.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe.