1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 18. März 2020 um 09:03 Uhr auf der T-Strasse in U._____ vorsätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um strafbare 53 km/h überschritten. Sie bestrafte den Beschuldigten deshalb mit Strafbefehl vom 7. Mai 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 250.00, d.h. Fr. 45'000.00.