Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.249 (ST.2020.83; STA.2020.1214) Urteil vom 12. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1957, von Aeschi bei Spiez, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Baumberger, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 18. März 2020 um 09:03 Uhr auf der T-Strasse in U._____ vorsätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um strafbare 53 km/h überschritten. Sie bestrafte den Beschuldigten deshalb mit Strafbefehl vom 7. Mai 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 250.00, d.h. Fr. 45'000.00. 2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 25. August 2021 von Schuld und Strafe frei. 2.2. Mit Urteil SST.2021.258 vom 15. März 2022 sprach das Obergericht den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Über- schreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 300.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe. 2.3. Das Bundesgericht hiess die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_131/2022 vom 5. September 2023 teilweise gut, hob das angefochtene obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. 3.1. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme und Anträge zu stellen und sich zum vorgesehenen Gutachten beim Institut D._____ zu äussern. Ferner wurde der Beschuldigte aufgefordert, sich zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen zu äussern. Dazu nahmen die Parteien mit den Eingaben vom 23. Oktober 2023 bzw. 2. November 2023 Stellung. 3.2. Mit Verfügung vom 6. November 2023 wurde der Sachverständige Dr. C._____ vom Institut D._____ beauftragt, gestützt auf die Bilddokumentation ein Gutachten über die gefahrene Geschwindigkeit des -3- Beschuldigten am 18. März 2020 um ca. 09:03 Uhr zu erstellen. Dieses Gutachten wurde daraufhin am 26. Februar 2024 erstattet. 3.3. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 27. Februar 2024 Gelegenheit gegeben, sich zum Gutachten zu äussern, wovon die Staatsanwaltschaft mit der Eingabe vom 28. Februar 2024 und der Beschuldigte mit der Eingabe vom 28. März 2024 Gebrauch machten. Der Beschuldigte liess dabei ein von ihm in Auftrag gegebenes (undatiertes) (Partei-)Gutachten von Dr. E._____ einreichen. 3.4. Der Sachverständige Dr. C._____ vom Institut D._____ erstattete am 16. April 2024 eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten vom 28. März 2024 (inkl. Parteigutachten von Dr. E._____). 3.5. Der Beschuldigte nahm daraufhin am 13. Mai 2024 nochmals Stellung. 3.6. Mit Verfügung vom 19. November 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Sache spruchreif sei und ihnen Gelegenheit gegeben, eine Berufungsverhandlung zu beantragen. 3.7. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 20. November 2024 mit, dass keine Berufungsverhandlung beantragt werde. 3.8. Der Beschuldigte liess sich innert bis zum 9. Dezember 2024 erstreckten Frist nicht vernehmen und informierte am 10. Dezember 2024 über seine Ferienabwesenheiten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte, wie angeklagt, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat. 1.2. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln -4- eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs. Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände u.a. erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1; 124 II 259 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.2). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_13/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.3). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 1.3. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 18. März 2020 um 09:03 Uhr auf der T-Strasse in U._____ mit seinem Tesla gefahren ist. Gemäss dem vom Obergericht bei Dr. C._____ vom Institut D._____ erstatteten Gutachten vom 26. Februar 2024, das auf einer Weg-Zeit- Analyse beruht, betrug die Mindestgeschwindigkeit (über eine Distanz von 26.86 m ± 1.73 m bzw. einer Dauer von 0.673 s ± 0.004 s) durchschnittlich 133.6 km/h (Gutachten S. 11). Dabei wurden allfällige Messfehler zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt (Gutachten S. 5 unten). Zum vom Beschuldigten eingeholten Parteigutachten von Dr. E._____, das auf einem anderen Messmittel (Kreuzpeilung) basiert, nahm der Sach- -5- verständige Dr. C._____ am 16. April 2024 zum dort verwendeten Standort des Messmittels, der ermittelten Geschwindigkeit, den Messunsicherheiten und der Fluktuation der Geschwindigkeitswerte Stellung. Dr. C._____ hielt fest, dass der Standort des Messmittels bei der vom Institut D._____ gewählten Methode keinen Einfluss auf die ermittelte Geschwindigkeit habe, die von Dr. E._____ bestimmte Fahrzeugposition innerhalb der im (Institut D._____)-Gutachten berücksichtigten Unsicherheit liege, im Parteigutachten keine Unsicherheiten angegeben würden bzw. die Standardabweichung von 2.7 km/h nicht begründet würde, die im Parteigutachten gewählte Methode höhere Unsicherheiten habe als jene im Institut D._____-Gutachten und der von Dr. E._____ ermittelte Geschwindigkeitsverlauf innerhalb der vom Institut D._____ nach wissenschaftlichen Prinzipien festgestellten Unsicherheiten liege. Dr. C._____ hielt (daher) an seiner Schlussfolgerung fest, die gefahrene Geschwindigkeit habe mindestens 133.6 km/h betragen. Mit dieser Ergänzung sind die vom Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 28. März 2024 vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten der Institut D._____ entkräftet worden. Es kann keine Rede davon sein, dass die Analyse vom Institut D._____ zu wenig präzise und jene im Parteigutachten genauer wäre. Es gibt keinen Grund, von der vom Institut D._____ ermittelten Mindestgeschwindigkeit, bei der Unsicherheiten zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt wurden, abzuweichen. Unbehelflich ist auch die Rüge des Beschuldigten, es sei nicht belegt, über welche Distanz er welche Geschwindigkeit gefahren sei (Stellungnahme vom 13. Mai 2024 S. 2), lässt sich dem Gutachten – wie schon dargelegt – doch entnehmen, welche zurückgelegte Distanz der Messung zugrunde liegt. Seinem Einwand, er sei die gutachterlich ermittelte Geschwindigkeit sicherlich nicht über eine längere Distanz gefahren, ist entgegenzuhalten, dass bei einer Geschwindigkeitsmessung mit Radar oder Laser die Messung regelmässig auf keiner längeren Strecke basiert (vgl. Institut D._____-Gutachten S. 5). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung bestimmen lässt und damit ausgewiesen ist (vgl. auch BGE 150 IV 242 E. 1.4.2). Es ist somit für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte am 18. März 2020 um 09:03 Uhr auf der T-Strasse in U._____ eine Mindestgeschwindigkeit von 133.6 km/h gefahren ist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53.6 km/h überschritt und damit den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) erfüllt hat. 1.4. 1.4.1. Der Beschuldigte bestreitet, dass er dies vorsätzlich, eventualvorsätzlich oder fahrlässig getan habe. Der Tesla habe einen technischen Defekt gehabt und die Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde statt Kilometer pro -6- Stunde angezeigt, was jedoch nicht ersichtlich gewesen sei. Er habe somit weder erkennen können noch erkennen müssen, dass er allenfalls zu schnell fahre (Stellungnahmen des Beschuldigten vom 2. November 2023 S. 6 ff., 28. März 2024 S. 4 f., 13. Mai 2024 S. 2 f.). 1.4.2. Der Beschuldigte wurde zur Geschwindigkeitsüberschreitung (begangen am 18. März 2020) erstmals am 6. April 2020, mithin rund 3 Wochen nach dem Vorfall befragt. Er anerkannte die Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und gab an, es gebe (dafür) keine Entschuldigung, es sei ein Fehler gewesen, er werde das nie wieder tun (Untersuchungs- akten [UA] act. 15). Mit keinem Wort erwähnte er, die Messanzeige in seinem Fahrzeug habe einen technischen Defekt gehabt. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass das eine Schutzbehauptung ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seine Sicht der Dinge weder im tags darauf verfassten Schreiben vom 7. April 2020 (in: vorinstanzliche Akten, rosa Mäppli) noch nachdem er einige Tage nach dem 18. März 2020 die Fehlfunktion seines Tachos realisiert haben will (UA act. 134 Ziff. 20), ergänzte. Vom Beschuldigten, der Zahnarzt ist und eine eigene Praxis geführt hat, wäre jedoch zu erwarten, dass er – wie hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse – umgehend geltend gemacht hätte, er habe bei der Einvernahme am 6. April 2020 nicht alle wesentlichen Umstände angegeben. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach ein technischer Mangel im Tatzeitpunkt vorgelegen haben soll, scheint sodann auch eher eine reine Vermutung des Beschuldigten zu sein. Bei der obergerichtlichen Verhandlung vom 15. März 2022 sagte er nämlich, er habe das Gefühl, dass die Anzeige im Tesla von Kilometer pro Stunde auf Meilen pro Stunde umgeswitcht habe, als er vor dem Beschleunigen zum Testen der «Launch Control» runtergebremst habe (obergerichtliche Akten SST.2021.258 [OG act.] 49). Ein solcher Wechsel bei der Tachoanzeige während laufender Fahrt erscheint jedoch wenig glaubhaft und dafür gibt es insbesondere auch mit Blick auf die Befragung des Service-Mitarbeiters von Tesla, G._____, vom 25. August 2021 keinen Anhaltspunkt. Vielmehr sagte dieser, wenn der Hauptrechner ausfalle und beide Bildschirme schwarz seien, die Geschwindigkeit dann (grundsätzlich) in Meilen (pro Stunde) angezeigt würde (vorinstanzliche Gerichtsakten [GA] act. 77). Die Aussage des Beschuldigten, es sei gerade kurz vor dem Tatzeitpunkt zur fehlerhaften Tachoanzeige gekommen, ist zudem mit Blick auf sein Schreiben vom 12. Juni 2020 unglaubhaft, hat er doch ausgeführt, es sei zur vermeintlich wahrgenommenen Leistungseinbusse, die Anlass für den Termin in der Werkstatt am 18. März 2020 gegeben habe, wegen des nicht funktionierenden Tachometers gekommen (UA act. 97). Weiter – und im Widerspruch zu früheren Angaben – hat der Beschuldigte im Schreiben vom 5. Juni 2020 gegenüber Tesla alsdann dargelegt, dass es zur falschen Geschwindigkeitsanzeige nach dem letzten Software-Update am 18. März 2020 gekommen sei (UA act. 43). Dieses Update muss aber am 18. März -7- 2020 nach der Geschwindigkeitsmessung um 09:03 Uhr erfolgt sein. Denn der Beschuldigte war dann auf dem Weg in die Tesla-Werkstatt, weil zuvor Software-Updates nicht mehr durchgeführt werden konnten (UA act. 97, 134 Ziff. 20). Aufgrund dieser Umstände ist das Obergericht überzeugt davon, dass sich der Beschuldigte nicht wegen einer fehlerhaften Tachoanzeige zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung verleiten liess, sondern dies bewusst tat, um die Funktionsfähigkeit seines Fahrzeuges vor dem Termin in der Werkstatt nochmals selbst zu testen (UA act. 135 Ziff. 23, GA act. 81 f., OG act. 47). Selbst wenn von einem technischen Defekt am Tacho im Tatzeitpunkt ausgegangen würde, ist unglaubhaft, dass der Beschuldigte die massive Geschwindigkeitsüberschreitung von über 50 km/h nicht bemerkt haben will. Der Beschuldigte fährt seit sehr vielen Jahren (seit 1977; GA act. 79) Auto und dies – wie der Deliktsort gemäss Strafbefehl vom 24. Juni 2016 (UA act. 5) und seine Ausführungen zur Wesentlichkeit des Fahrzeugs für seine berufliche Tätigkeit, Auslandsfahrten sowie Fahrten zu Freunden (GA act. 79 f.) zeigen – auch in deutlich grösserem Ausmass, als er glauben machen will (vgl. GA act. 79). Es kann dem Beschuldigten, einem erfahrenen Automobilisten, somit nicht entgangen sein, dass er vor seiner Beschleunigung bei einer Anzeige von ca. «40», nicht bloss eher langsame 40 km/h gefahren ist, sondern bereits etwa 65 km/h und alsdann nicht bloss auf 80 km/h beschleunigte, sondern auf 133.6 km/h. Daran ändert nichts, dass das Elektrofahrzeug des Beschuldigten keine Motorengeräusche, einen guten Schallschutz und eine Luftfederung hat. Vielmehr muss bei einer solch massiven Geschwindigkeitsüberschreitung auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden. 1.4.3. Diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung ist als schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten und rücksichtslos zu qualifizieren. Es liegen keine Indizien vor, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Lichte erscheinen lassen. Zwar waren die Sichtverhältnisse am 18. März 2020 auf der mehr oder weniger geraden Strecke gut und es hatte wenig Verkehr. Auf der anderen Seite ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine speziell breite Strasse handelt, diese sich unmittelbar am Dorfrand befindet und dort kleinere Strassen und Wege einmünden (vgl. Übersichtsaufnahme im Institut D._____-Gutachten S. 9). Es muss auf dieser Strecke somit mit anderen Verkehrsteilnehmern – auch von Seitenstrassen Einbiegenden und Kindern von der Siedlung – gerechnet werden. Der Beschuldigte hat die Geschwindigkeits- überschreitung vorsätzlich begangen, weil er die Funktionsfähigkeit seines Fahrzeuges testen wollte. Mithin musste er auch miteinbeziehen, dass es zu Problemen mit der Stabilität bei diesem Manöver kommen könnte (vgl. GA act. 82). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte dieses Risiko in Kauf genommen hat, nachdem ein Termin in der Werkstatt kurz -8- bevor stand. Die massive Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten von 53.6 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h muss mit Blick auf diese Umstände als erhöht abstrakt gefährlich und rücksichtslos gegenüber von Dritten eingestuft werden. Der subjektive Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist nach dem Dargelegten ebenfalls erfüllt. 1.5. Der Beschuldigte hat sich im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar gemacht, sind doch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. 2. 2.1. Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 15. März 2022 wegen der groben Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe. Diesbezüglich kann auf die Erwägung 3 in jenem Urteil verwiesen werden. 2.2. Zu prüfen ist die Höhe des Tagessatzes, bemisst sich diese doch nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Im obergerichtlichen Urteil vom 15. März 2022 E. 3.5 wurde festgestellt, der Beschuldigte verfüge über ein jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 180'000.00 (Erwerbseinkommen rund Fr. 40'000.00, Zahlungen aus der Pensionskasse rund Fr. 100'000.00, auf ihn entfallende Mietzinseinnahmen rund Fr. 40'000.00) bzw. monatlich Fr. 15'000.00. Eine wesentliche Änderung an diesen Einkommensverhältnissen ist aus den nach der bundesgerichtlichen Rückweisung vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen, insbesondere der Steuererklärung 2022, nicht ersichtlich (vgl. Beilagen zur Eingabe des Beschuldigten vom 2. November 2023), zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass in den Jahren 2023 und 2024 bei den Liegenschaften wiederum Unterhaltskosten angefallen sind, die sich mit den Einnahmen fast die Waage halten. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er würde sich in Trennung von seiner Ehefrau befinden (Eingabe vom 2. November 2023 S. 2), ist nicht erkennbar, inwiefern sich dies auf sein Einkommen auswirkt. Die Ehefrau ist in finanzieller Hinsicht mit einem Nettoeinkommen von mehr als Fr. 200'000.00 offensichtlich wirtschaftlich selbstständig. Es hat somit – wiederum unter Berücksichtigung eines Abzugs für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen von 25 %, der anteilmässigen Unterstützungspflichten für die beiden Kinder von 20 % und ohne einen Abzug für die hohe Anzahl Tagessätze aufgrund der besonders günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse – bei einem Tagessatz von Fr. 300.00 sein Bewenden. -9- 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Am Ausgang des Verfahrens hat sich nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht nichts geändert. Die Berufung der Staatsanwaltschaft, welche eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 250.00 verlangt hat, ist überwiegend gutzuheissen. Der Beschuldigte ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 300.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 zu verurteilen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten, der die Abweisung der Berufung sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt beantragt hat, die obergerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD, vgl. § 29 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem Beschuldigten sind jedoch die Auslagen für das Institut D._____- Gutachten vom 26. Februar 2024 von Fr. 2'557.90 und für die gutachterliche Ergänzung vom 16. April 2024 von Fr. 1'117.50 aufzuerlegen. Denn diese Kosten wären auch entstanden, wenn das Obergericht von Anfang an die vom Bundesgericht für notwendig erachteten Abklärungen zur gefahrenen Geschwindigkeit vorgenommen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2020 vom 24. Juni 2020 E. 2.6.1). 3.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung für das Verfahren SST.2021.258. Für das Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundes- gericht hat der Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei diese dem freigewählten Verteidiger zuzusprechen ist (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]). Eine Kostennote liegt nicht vor. Der Aufwand ist somit aufgrund der vorliegenden Eingaben zu schätzen. Dabei sind jedoch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der gutachterlichen Abklärung nicht zu entschädigen, wären diese doch auch entstanden, wenn das Obergericht von Anfang an die vom Bundesgericht für notwendig erachteten Untersuchungshandlungen zur gefahrenen Geschwindigkeit vorge- nommen hätte. Es rechtfertigt sich somit keine Entschädigung für die Eingaben des Beschuldigten vom 28. März 2024 (Stellungnahme zum - 10 - Institut D._____-Gutachten) und 13. Mai 2024 (Stellungnahme zur gutachterlichen Ergänzung). Ebenso wenig sind ihm die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten für das Parteigutachten zu ersetzen. Betreffend die Eingabe vom 2. November 2023 sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Institut D._____-Begutachtung zu sehen sind, nicht zu entschädigen, jedoch sind die Aufwendungen für die Stellungnahme zum bundesgerichtlichen Urteil und den aktuellen persönlichen Verhältnissen zu vergüten. Dafür scheint ein im Jahr 2023 angefallener Aufwand von rund 4 Stunden à Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT [in der bis Ende 2023 geltenden Fassung]) angemessen, weshalb die Parteientschädigung unter Berücksichtigung von Spesen von praxisgemäss pauschal 3 % und der Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 1'000.00 festzusetzen ist. 4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen. Er hat deshalb auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen und keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das bezirksgerichtliche Verfahren (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwen- dung von Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 300.00, d.h. Fr. 54'000.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, - 11 - verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 und die Auslagen für die gutachterliche Abklärung durch das Institut D._____ von Fr. 3'675.40 werden dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Roger Baumberger für das Berufungsverfahren eine (reduzierte) Entschädigung von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'480.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 12 - Aarau, 12. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger