4.5. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selber zu tragen. - 11 - 4.6. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Claudia Rohrer, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'972.40 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)