4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'700.00 auszurichten. 4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Melany Haltiner, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'147.75 auszurichten. 4.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Melany Haltiner, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 22'824.85 auszurichten.