Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 2'972.40 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht zurückgekommen ist. Diese Entschädigung ist jedoch entgegen der Vorinstanz nicht der Privatklägerin, sondern der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zuzusprechen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO) und kann ausgangsgemäss auch nicht vom Beschuldigten zurückgefordert werden. Ebenfalls entfällt eine Rück- - 10 - erstattungspflicht der Privatklägerin A._____ (Art. 138 Abs. 1bis StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]; vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG, BGE 141 IV 262).