6.3. Ausgangsgemäss hat die Privatklägerin A._____, der im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nur für die Verfahrenskosten, nicht aber die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden ist, ihre Parteikosten im Berufungsverfahren ausgangsgemäss selber zu tragen.