Die der ehemaligen amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 22'824.85 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte nicht verpflichtet, die der amtlichen Verteidigung auszurichtenden Entschädigungen zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Die StPO enthält sodann keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, der unterliegenden Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen (BGE 145 IV 90).